Wegen der Transparenz den Marktteilnehmern gegenüber hat das BIPT sich entschieden, das Verfahren, das angewandt werden wird, zu erläutern, in der Annahme, dass das Institut die vom Universaldienstleister angestellte Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes überprüfen soll und darüber eine Mitteilung veröffentlichen soll. Für die Bestimmung der Nettokosten des Universaldienstes muss ein Vergleich gemacht werden zwischen einem Postbetreiber mit der Universaldienstverpflichtung und demselben Postbetreiber ohne diese Verpflichtung, d.h. dass die Kosten- und Einkommensdifferenzen in Szenarien mit und ohne Universaldienstverpflichtung bekannt sein müssen. Auf diese Weise können die Nettokosten, welche die Universaldienstleistung für den Betreiber darstellt, bestimmt werden.

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