Dieser Beschluss bezweckt die Kontrolle der Einhaltung der Regeln für die Berechnung der Preiserhöhungen der vollen Stücktarife von bpost SA/NV für das Jahr 2015.

Die vollen Tarife sind die Tarife der Produkte, die für Privatnutzer bestimmt sind (oder für Berufsnutzer, die für die Masseneinlieferung von Produkten keine ermäßigten Preise bekommen würden). Die vollen Tarife ändern sich gemäß dem eingelieferten Volumen oder der Vorbereitung der Sendungen nicht.

Diese Kontrolle geschieht gemäß Artikel 144ter des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (weiter "das Gesetz vom 21. März 1991), sowie gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 des königlichen Erlasses vom 11. Januar 2006 zur Anwendung des Titels IV (Reform der Regie der Posten) des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (weiter "der KE vom 11. Januar 2006").

Nach Analyse stellt sich heraus, dass die von bpost für das Jahr 2015 vorgeschlagenen Erhöhungen der vollen Tarife den Artikel 144ter § 1, 1°, 2°, 3° und 4° des Gesetzes vom 21. März 1991 einhalten. Demzufolge sieht das BIPT keinen Grund, den von bpost am 29. August 2014 gestellten Antrag auf Preiserhöhung zu verweigern.

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