Das Gesetz vom 16. Dezember 2021 zur Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die elektronische Kommunikation ändert das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

Artikel 49 bestimmt, dass das BIPT alle drei Jahre die geografische Abdeckung der mobilen und festen elektronischen Kommunikationsnetze, die Breitbanddienste liefern können, überprüft.

Die Überprüfung umfasst sowohl Information über die aktuelle Abdeckung, als auch über die Investitionsvorhaben zur Ausbreitung oder Modernisierung des Netzes in den nächsten drei Jahren.

Dieser Beschluss behandelt die folgenden Aspekte von dem, was in § 2 dieses Artikels für die festen elektronischen Kommunikationsnetze, die Breitbanddienste liefern können, erwähnt wird, mit einer Aufteilung für die geografische Abdeckung und für die Investitionsvorhaben:

  • die Information, die übermittelt werden soll;
  • die Form, in der diese Information übermittelt werden soll; und
  • die passende Granularität, in der diese Information übermittelt werden soll.

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