Dieser Beschluss zielt auf die Anwendung des Artikels 13 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2014 über die analytische Buchhaltung des Anbieters des Universalpostdienstes.

Kraft dieses Artikels muss der Universaldienstanbieter jedes Jahr dem BIPT eine Liste seiner Produkte und Dienstleistungen, sowie eine Einteilung gemäß ihrer Art, in universelle, öffentliche oder kommerzielle Produkte oder Dienstleistungen mitteilen.

Diese Einteilung muss anschließend vom BIPT gebilligt werden.

Danach teilt das BIPT diese Billigung dem Auditoren (im vorliegenden Fall, dem Kollegium der Kommissionsmitglieder).

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