Das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen beauftragt das BIPT mit der jährlichen Veröffentlichung eines Berichtes der von ihm ergriffenen Maßnahmen um sicherzustellen dass die Postdiensteanbieter ihre Verpflichtungen einhalten. Jedoch, angesichts der geringen Auswirkungen der während der Kontrolle auf dem Postmarkt eventuellen festgestellten Verstöße hat das BIPT beschlossen, keine systematische Kontrolle der Postdiensteanbieter mehr auszuführen, sondern nur, wenn eine Beschwerde bei Ihm eingereicht wird. Das BIPT findet es unangemessen, Mittel für die Kontrolle einzusetzen, wenn ihm keinen Fehler berichtet wird und die Verbraucher nicht über die Situation klagen. Weil ihm für das Jahr 2015 keine Beschwerden über Verletzungen oder Verstöße gegen Artikel 148 bis § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen weitergeleitet wurden, hat das BIPT keine Kontrolle im Jahr 2016 durchgeführt.

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