Mit diesem Urteil vom 11. Februar 2022 hebt der Kassationshof das Urteil des Märktegerichtshofs vom 4. September 2019 auf, mit dem die Anfechtung durch Proximus vom 8. März 2018 des Briefes des BIPT vom 15. Januar 2019 über die von Proximus für das Jahr 2019 zu zahlende Gebühr für die Nutzung von Funkfrequenzen im 2,1-GHz-Frequenzband für unzulässig erklärt wurde. 

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