Das Gesetz vom 17. Dezember 2023 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Paketzusteller bleibt nach dem Urteil des Verfassungsgerichts vom 17. Juli 2025 anwendbar.
Anbieter von Paketzustelldiensten müssen immer eine Meldung auf BELparcel machen, bevor sie tätig werden können.
Ebenso müssen sie bis zum 31. Januar und 31. Juli einen halbjährlichen Bericht über BELparcel vorlegen.
Der halbjährliche Bericht über die in der ersten Hälfte des Jahres 2025 durchgeführten Tätigkeiten muss bis zum 31. Juli 025 vorgelegt werden.
Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf das Urteil: 2025-103f