Artikel 112 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation  (hiernach „GEK“) bestimmt: „Die Betreiber müssen ihren Kunden kostenlos ermöglichen eine finanzielle Obergrenze oder eine in Volume ausgedruckte Obergrenze festzulegen, die Sie aus eine durch das Institut festgestellte Liste wählen müssen“ und ebenfalls:  „Standardgemäß legt das Institut eine Obergrenze fest.“

Das BIPT hat vom 4. Oktober bis zum 18. Oktober 2012 eine öffentliche Konsultation organisiert.

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