Als Regulierungsbehörde für audiovisuelle Medien mit föderalen Befugnissen in der Region Brüssel-Hauptstadt ist das BIPT durch das Gesetz vom 5. Mai 2017 mit verschiedenen Kontrollen der von ihm genehmigten audiovisuellen Mediendienste betraut.

Was den Programminhalt betrifft, geht es um Folgendes:

  • die Achtung der Menschenwürde, insbesondere die Bekämpfung von Diskriminierung, Hass oder Gewalt, die öffentlichen Gesundheit und Sicherheit (Art. 17), auch in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (Art. 14);
  • den Schutz von Minderjährigen auf körperlicher, geistiger und moralischer Ebene (Art. 17/1), auch in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (Art. 14);
  • die Einhaltung von Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Anbieter (Art. 7/1), die Unparteilichkeit bei der Information und die journalistische Ethik (Art. 10).

 Im Hinblick auf eine ausgewogene Programmgestaltung überwacht das BIPT auch die Einhaltung:

  • des Anteils europäischer Werke, insbesondere der jüngsten Werke unabhängiger Produzenten (Art. 18);
  • des Platzes für Fernsehwerbung und Teleshopping (Art. 22-25);
  • der Anforderungen an gesponserte audiovisuelle Programme (Art. 15);
  • der Anforderungen an Produktplatzierung (Art. 16).

Im Hinblick auf den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten für Menschen mit Behinderungen 

  • sorgt das BIPT dafür, dass audiovisuelle Mediendienste kontinuierlich und allmählich für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen besser zugänglich gemacht werden (Art. 12);
  • stellt das BIPT eine zentrale Online-Kontaktstelle zur Verfügung, zur Bereitstellung von Informationen und zur Entgegennahme von Beschwerden über die Zugänglichkeit audiovisueller Mediendienste für Menschen mit Behinderungen.

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