Das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (weiter das „GEK“) bestimmt den Rahmen für die Kündigung von Verträgen zwischen Betreibern und ihren Kunden, und die Migration von den Kunden zwischen Betreibern. Unten wird eine Übersicht der einschlägigen Bestimmungen gegeben. 

Für mehr Einzelheiten laden wir Sie ein, die unten erwähnten Gesetzartikel und andere Texte zu konsultieren.

Kündigung 

Allgemeines 

Art. 111/3 GEK

Der Betreiber ist verpflichtet, seinen Kunden die Möglichkeit anzubieten, über alle schriftlichen Mittel, und ohne Angabe einer Begründung, ihren Vertrag zu kündigen. Nach automatischer Verlängerung kann der befristete Vertrag eines Konsumenten und eines Unternehmens mit höchstens 9 Arbeitnehmern zu einem vom Kunden gewählten Zeitpunkt, sogar sofort, gekündigt werden. Bei Verträgen mit anderen Teilnehmern kann, nach der automatischen Verlängerung, die Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat verlangt werden. 

Die Kündigungsklauseln, die einen Betreiberwechsel unmöglich machen oder abschrecken sollen, sind von Rechts wegen nichtig.

Ab dem Ende des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten des befristeten Vertrags mit einem Konsumenten oder einem Teilnehmer mit höchstens 9 Arbeitnehmern, darf der Betreiber keine Entschädigung mehr für die verfrühte Vertragskündigung fordern.

Im Falle einer Vertragskündigung darf eine zusätzliche Entschädigung vom Kunden verlangt werden, der ein Produkt bei einem Abonnementsschluss oder bei der Beibehaltung eines Abonnements, kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis, erhalten hat. Diese Entschädigung darf jedoch den Restwert des Produktes zum Zeitpunkt der Vertragskündigung nicht übersteigen, wie in der dem Vertrag beigefügten Rückzahlungstabelle angegeben ist, oder die restlichen Abonnementbeträge bis zum Ende des befristeten Vertrags, wenn dieser Saldo niedriger ist als der Restwert in der Rückzahlungstabelle.

Für die Kündigung eines unbefristeten Vertrags kann niemals eine Kündigungsentschädigung gefordert werden, wohl aber der in der Rückzahlungstabelle erwähnte Restwert zum Zeitpunkt der Vertragskündigung.

Für die Berechnung der monatlichen Abschreibung der Endgeräte soll eine lineare Abschreibungsmethode verwendet werden. Der Abschreibungszeitraum darf nicht länger als 24 Monate sein, auch nicht bei unbefristeten Verträgen.

Im Falle einer Vertragsänderung 

Art. 108, Absatz 4 GEK

Der Betreiber muss seine Kunden immer über jede Änderung des für sie verbindlichen Vertrags informieren. 
Diese Notifizierung muss: 

  • individuell;
  • spätestens 1 Monat vor dem Inkrafttreten der Änderung geschehen.

Im Falle eines Vertragsänderungsentwurfs muss der Betreiber seinen Kunden die Möglichkeit geben, den Vertrag spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Notifizierung ohne Entschädigung zu kündigen. Die erwähnte Notifizierung muss daher auch eine Meldung des Rechts der Teilnehmer, den Vertrag entgeltfrei zu kündigen, enthalten.

Es muss kein entgeltfreies Kündigungsrecht und daher keine Notifizierung dieses Rechts gegeben werden, wenn

  • die vorgeschlagenen Änderungen nachweislich ausschließlich im Vorteil des Endnutzers sind, 
  • strikt administrativ sind und keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer haben oder 
  • unmittelbar durch die oder gemäß der Gesetzgebung auferlegt werden, die den Betreibern keine Wahl bei der Umsetzung lässt, oder 
  • wenn es sich um einen mit dem Verbraucherpreisindex verbundenen Anstieg handelt, der im Vertrag vorgesehen wurde.

Migration

Änderung des Tarifplans beim selben Anbieter 

Art. 111/4 GEK

Der Betreiber muss Konsumenten die Möglichkeit anbieten, die Tarifformel wenigstens einmal im Jahr zu ändern, und zwar grundsätzlich kostenlos. Der Betreiber darf nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn der Konsument ein Endgerät bei einem Abonnementsschluss oder bei der Beibehaltung eines Abonnements, kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis, erhalten hat (siehe Art. 111/3 GEK).

Wenn der Konsument dieses Recht in Bezug auf einen Vertrag über einen einzelnen elektronischen Kommunikationsdienst oder in Bezug auf gemeinsam angebotene elektronische Kommunikationsdienste, benutzt, und er die Anzahl dieser erworbenen elektronischen Kommunikationsdienste nicht ändert, so gilt ungeachtet einer anderslautenden Vertragsklausel weiterhin die zu diesem Zeitpunkt geltende Vertragslaufzeit.

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