Universalpostdienst

Der Universalpostdienst umfasst sowohl Inlandsleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen und enthält:

  • die Abholung, das Sortieren, die Beförderung und die Zustellung von Postsendungen bis 2 kg;
  • die Abholung, das Sortieren, die Beförderung und die Zustellung von Postpaketen, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, bis 10 kg;
  • die Zustellung von Postpaketen, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Gewicht höchstens 20 kg beträgt;
  • die Dienste für Einschreib-und Wertsendungen.

Nicht adressierte Sendungen werden nicht als Postsendung betrachtet. Zum Beispiel fallen die Unternehmen, die unadressierte Werbung zur Verfügung stellen, nicht unter die Postvorschriften.

Nicht zum Universaldienst gehörende Postdienste

Die adressierten Sendungen die die Gewichtsgrenzen des Universaldienstes (2 kg für Briefsendungen, adressierte Werbung, Zeitungen und Zeitschriften – 10 kg für Postpakete und 20 kg für die Pakete aus anderen Mitgliedstaaten) übersteigen, werden als nicht zum Universaldienst gehörende Postpakete betrachtet.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Postdienste ist den Massenversand von Paketen („bulk parcels“) vom Universaldienst ausgeschlossen.

Unabhängig vom Gewicht der Sendungen, sind Postdienste und Wertsendungen, wie Expressdienste, auch vom Universaldienst ausgeschlossen.

Benennung des Universaldiensteanbieters

bpost wurde ursprünglich rechtmäßig als Anbieter der Universaldienstleistungen bis zum 31. Dezember 2018 benannt. Seit dem 1. Januar 2019 erbringt bpost weiterhin den Universaldienst auf der Grundlage von Verwaltungsverträgen, die mit dem Staat für aufeinanderfolgende Fünfjahreszeiträume geschlossen wurden.
Der zweite Verwaltungsvertrag, in dem bpost als Universaldienstanbieter benannt wird, gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028.

Dies bedeutet, dass bpost dazu verpflichtet ist um den Universalpostdienst im ganzen Königreich in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis sicherzustellen.

Andere Unternehmen können auch Universalpostdienste anbieten, auch wenn die Bereitstellung eines Dienstes von Briefsendungen (durch Einschreiben oder nicht), die im Universaldienst enthalten sind, einen vorherigen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung beim BIPT erforderlich macht.

Dokumente

Nach oben