Mit den aktuellen allgemeinen Richtlinien will das BIPT verdeutlichen, wie es eine bei ihm eingereichte Beschwerde über die Verlegung von Telekominfrastruktur auf Privatgrundstücken gemäß Artikel 99 des Gesetzes vom 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen behandelt.

Ein Betreiber hat das Recht für den Ausbau seines Netzes unter anderem Fassaden, die am öffentlichen Weg liegen, zu nutzen. Bevor ein Betreiber jedoch derartige Arbeiten auf einem Privatgrundstück durchführt, muss der Betreiber zuerst „Übereinstimmung“ mit den betreffenden BesitzerInnen verfolgen. Das BIPT verdeutlicht im vorliegenden Dokument, was es unter “Übereinstimmung“ versteht.

Bei Beschwerden wird das BIPT sowieso in erster Instanz prüfen, ob eine inoffizielle Lösung gefunden werden kann, um so möglichst schnell und effizient ein für beide Parteien akzeptables Ergebnis zu erreichen. 

Falls keine Übereinstimmung erreicht wird, kann ein offizielles Verfahren eingeleitet werden, bei dem der betreffende Betreiber die BesitzerInnen per Einschreiben über die geplanten Arbeiten informiert, die dann innerhalb von 8 Tagen einen mit Gründen versehenen Einspruch beim BIPT einreichen können. 

Dieses Dokument beschreibt wie das BIPT sich mit diesem Verfahren weiterhin befasst.

Nach oben