Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass aus den Angaben auf der Verpackung die Mitgliedstaaten hervorgehen, in denen nationale Beschränkungen gelten; zwei Formen sind zu unterscheiden:

  • Beschränkungen der Inbetriebnahme, die mit den nationalen Spezifikationen für die Frequenznutzung verbunden sind (z.B.: Nutzung nur in Gebäuden);
  • Die Nutzung des Geräts unterliegt der vorherigen Einholung einer Nutzungsgenehmigung oder eines Sprechfunkzeugnisses zur Nutzung (z.B. im maritimen und aeronautischen Bereich und für die Funkamateure).

Es gibt zwei Methoden zur Aufmachung der Informationen über die Beschränkungen auf der Verpackung:

  • Eine Tabelle, die das folgende Piktogramm sowie (unter oder neben dem Piktogramm) die Abkürzungen der betreffenden Mitgliedstaaten enthalten muss.

  • Die Angabe „Beschränkungen oder Anforderungen in“, gefolgt von den Abkürzungen der betreffenden Mitgliedstaaten.

Diese Angaben sollen die Einführer, Verteiler und potenziellen Käufer auf die Beschränkungsbedingungen aufmerksam machen.

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